Gemäß § 129 Abs 2 BVergG kann der Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die nicht fristgerecht eine vom Auftraggeber verlangte Aufklärung abgeben. In der Vergabepraxis ist dies ein durchaus häufiger Ausscheidensgrund. Allerdings hat der VwGH nun Schranken für dessen Anwendung festgelegt. Die Fristversäumung allein könne demnach nicht alleiniges Kriterium für ein Ausscheiden nach § 129 Abs 2 BVergG sein. Durch diese Bestimmung werde dem öffentlichen Auftraggeber ein Ermessen eingeräumt, das durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt werde. Im Anlassfall habe sich die Vergabekontrollbehörde lediglich auf die Fristversäumnis gestützt ohne Feststellungen darüber zu treffen, ob die Auftraggeberin diese Grenzen eingehalten hat bzw ob sie ihren Ermessensspielraum überschritten hat.