Ein Bauherr beauftragte eine Generalunternehmerin mit der Errichtung von Fundamenten und dem Einbau eines Gussasphaltbelags in einer zu errichtenden Kühlhalle. Diese Generalunternehmerin beauftragte wiederum einen Subunternehmer mit der Herstellung dieses Gussasphalts. Vor Beginn der Asphaltierungsarbeiten wies der Subunternehmer den zuständigen Mitarbeiter der Generalunternehmerin darauf hin, dass es aufgrund der bei den Arbeiten auftretenden Hitzeentwicklung zu einer Verformung der Plastiklampen und der Deckenpaneele kommen könne. Trotz des Hinweises auf die möglichen Verformungen beauftragte die Generalunternehmerin den Subunternehmer mit den Asphaltierungsarbeiten. 

Im Rahmen der Auftragsabwicklung kam es zu den vorab vom Subunternehmer angesprochenen Verwerfungen. Der Bauherr klagte deshalb den Subunternehmer und begehrte Schadenersatz; der Bauherr vertrat dabei im Wesentlichen die Ansicht, der Subunternehmer hätte nicht nur den Generalunternehmer, sondern auch den Bauherrn direkt warnen müssen. Dabei stützte der Bauherr seine Klage einerseits auf den deliktischen Eingriff in sein Eigentum und andererseits auf die Verletzung von Schutzpflichten aus dem Vertrag zwischen Subunternehmer und Generalunternehmerin. 

Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht haben dieser Klage keine Folge gegeben. Dennoch hat das Berufungsgericht die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zugelassen. Bis dato hat es nämlich keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage gegeben, inwieweit sich der Bauherr das Verhalten seiner Generalunternehmerin im Zusammenhang mit einer deliktischen Schädigung durch dessen Subunternehmer zurechnen lassen muss.

Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr entschieden, dass es keine direkte Warnpflicht des Subunternehmers gegenüber dem Bauherrn gibt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Subunternehmer gegenüber seiner Vertragspartnerin (Generalunternehmerin) die ihn treffenden Warnpflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. 

OGH 15.2.2011, 4 Ob 192/10d