Ein Angebot ist nur dann wegen eines Ausschreibungswiderspruchs auszuscheiden, wenn der Widerspruch vom Bieter klar zum Ausdruck gebracht wird. Der vorgedruckte Hinweis auf eigene AGBs ist kein klarer Widerspruch.
In einem vom öffentlichen Auftraggeber vorgegebenen Formblatt hatte der Bieter erklärt, dass er die Ausführung der Leistungen unter Berücksichtigung der AGB des Auftraggebers anbiete. Gleichzeitig war in einem Begleitschreiben dieses Bieters in der Fußzeile auch der kleingedruckte Hinweis enthalten „Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen!“. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Fall auf seine Vorjudikatur (VwGH 19.11, 2008, 2004/04/0102) verwiesen, wonach ein Bieter, der ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen möchte, dies klar zum Ausdruck bringen müsse. Bei dem gegenständlichen Hinweis auf eigene AGB des Bieters handle es sich offensichtlich um einen Vordruck auf dem Unternehmenspapier. Der Umstand, dass der Bieter dieses Unternehmenspapier mit der genannten Fußzeile für das Begleitschreiben verwendet hat, bringe nicht klar zum Ausdruck, dass der Bieter damit ein Angebot auf der Basis seiner eigenen AGB, somit ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen wollte.