In einer Ausschreibung war bestandsfest festgelegt, dass die Preise der Obergruppe 01 mit 60% und der – als Eventualposition gekennzeichneten – Obergruppe 02 mit 40% für die Bestbieterermittlung herangezogen werden. Für die Obergruppe 02 war im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen, eine Gesamtsumme anzubieten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die Preise dieser beiden Obergruppen zu verlesen gewesen wären. Da nach den Ausschreibungsunterlagen keine Gesamtsumme für die Obergruppe 02 anzubieten war, hätten ausnahmsweise die einzelnen Positionspreise dieser Obergruppe verlesen werden müssen. Der Gerichtshof musste die Frage nicht beantworten, ob es sich hierbei um so viele Einzelpreise handelte, dass eine Verlesung untunlich gewesen wäre. Die fehlende Verlesung führt auch nach bisheriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären ist (vgl insbesondere das Erkenntnis des VwGH 21.12.2004, 2004/04/0100).

Ein Bieter, dessen Angebotspreis oder wesentliche Teile davon – aus welchen Gründen auch immer – nicht verlesen wurden, ist berechtigt, einen Nachprüfungsantrag einzubringen. Die fehlende Verlesung seines Angebots oder Teile davon bewirkt nicht, dass das Angebot rechtlich nicht existent wäre; der Bieter ist also insofern antragslegitimiert. Die durch das Vergaberecht gebotene korrekte Durchführung der Angebotsöffnung ist nämlich Sache des Auftraggebers. Der Verwaltungsgerichtshof musste letztlich auch die Frage nicht beantworten, wie weit ein Bieter verpflichtet ist, bei der Angebotsöffnung das versehentliche Unterlassen einer Verlesung aus seinem Angebot zu rügen. Die die im vorliegenden Fall nicht erfolgte Verlesung beruhte nämlich nicht auf einem Versehen, sondern auf einer unrichtigen Rechtsansicht des Leiters der Angebotsöffnungskommission. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bieter nicht verpflichtet, solche Rechtsirrtümer der Mitglieder der Angebotsöffnungskommission zu erkennen. Der Bieter musste demnach der unrichtigen Rechtsauffassung der Kommissionsmitglieder nicht misstrauen; folglich war er auch nicht verpflichtet, die Verlesung aus seinem Angebot zu verlangen.

VwGH 17.9.2010, 2009/04/0289